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Krypto und Vorsorgevollmacht: wenn Sie nicht mehr selbst handeln können

Beim Thema Krypto-Vorsorge denken die meisten an den Erbfall. Häufiger und oft schwieriger ist ein anderer Fall: Sie leben, können aber für Wochen oder Monate nicht selbst handeln, etwa nach einem Unfall, bei einer schweren Krankheit oder im Pflegefall. Dann gibt es keinen Erbschein, kein Testament wird eröffnet, und trotzdem müssen vielleicht Rechnungen bezahlt, Konten gesichert oder Fristen gewahrt werden. Dieser Ratgeber zeigt, wo Kryptowerte in dieser Lage hängen bleiben und was Sie vorher klären können.

Kein Rechts- oder Steuerrat. Dieser Text erklärt Zusammenhänge allgemein. Wie Sie eine Vorsorgevollmacht gestalten, ob eine notarielle Form sinnvoll ist und was für Ihre Lage gilt, klären Sie mit einem Notar oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt. Wir empfehlen keine Anbieter, Börsen oder Geräte.

Drei Lagen, die man unterscheiden sollte

LageWer handelt?Was das für Kryptowerte heißt
Kurz verhindert (Krankenhaus, wenige Tage)meist niemand, es wartet einfachIn der Regel unkritisch. Wichtig ist nur, dass niemand in Panik Geräte zurücksetzt oder Zettel wegwirft.
Länger nicht handlungsfähig (Wochen bis Monate)eine Person mit Vorsorgevollmacht, sonst eine gerichtlich bestellte rechtliche BetreuungJemand braucht die rechtliche Befugnis und das Wissen, wo was liegt.
ErbfallErben, ggf. TestamentsvollstreckungSiehe Krypto vererben, ohne den Seed ins Testament zu schreiben.

Eine Vorsorgevollmacht kann je nach Gestaltung auch über den Tod hinaus gelten. Ob das gewollt ist, gehört zu den Fragen für das Gespräch beim Notar.

Warum eine Vollmacht allein keinen Zugang verschafft

Bei einem Girokonto ist der Weg bekannt: Die bevollmächtigte Person legt die Vollmacht bei der Bank vor, die Bank prüft sie und gewährt Zugriff. Bei Kryptowerten gibt es zwei sehr verschiedene Fälle:

Die rechtliche Seite (darf jemand handeln?) und die technische Seite (kann jemand handeln?) müssen also getrennt vorbereitet werden.

Was Bevollmächtigte zusätzlich wissen müssen

Diese Angaben gehören nicht in die Vollmacht selbst, sondern in eine getrennte Übersicht, die die bevollmächtigte Person im Ernstfall findet:

Vier Fehler, die oft passieren

  1. Die Vollmacht erwähnt digitale Konten nicht. Ob eine allgemeine Vermögensvollmacht reicht oder digitale Konten ausdrücklich genannt werden sollten, ist eine Frage für den Notar. Viele Muster sagen dazu nichts.
  2. Der Seed steht in der Vollmacht. Vollmachten werden kopiert, vorgelegt und bei Banken und Behörden abgegeben. Jede Kopie wäre ein Generalschlüssel.
  3. Die Zwei-Faktor-App ist nur auf einem Handy. Liegt das Handy gesperrt im Krankenhausschrank, kommt niemand ins Börsenkonto, auch mit Vollmacht nicht ohne lange Prüfung.
  4. Niemand weiß, dass es Kryptowerte gibt. Wie im Erbfall ist das der häufigste Grund, warum Werte unbetreut bleiben.

Wo die Vollmacht auffindbar ist

In Deutschland kann eine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dort ist vermerkt, dass es eine Vollmacht gibt und wer bevollmächtigt ist, nicht ihr Inhalt. Gerichte können vor der Bestellung einer Betreuung dort nachsehen. Für Kryptowerte ersetzt das nicht die getrennte Übersicht: Das Register sagt nichts darüber, welche Wallets es gibt.

Einmal im Jahr prüfen

Konten kommen und gehen, Geräte werden ersetzt, Zwei-Faktor-Apps wandern auf neue Handys. Legen Sie einen festen Termin fest, etwa zusammen mit der Steuererklärung, und gleichen Sie Vollmacht und Übersicht miteinander ab.

Die Krypto-Vorsorgemappe

Die Fragen aus diesem Ratgeber stehen kostenlos in unserer Checkliste zum Ausdrucken. Wir entwickeln außerdem ein Werkzeug, das Sie Schritt für Schritt durch diese Angaben führt und eine druckbare Mappe für Bevollmächtigte und Angehörige erzeugt. Es läuft offline in Ihrem Browser und weist Seed-Wörter, private Schlüssel und typische Passwortmuster ab. Geplanter Preis: 29 € inkl. 19 % MwSt. Heute kann noch nichts gekauft werden. Zum Verkaufsstart informieren wir Sie, wenn Sie sich in die Warteliste eintragen.

Stand: Oktober 2026.